Guad Bau GmbH –  –  für Bau- und Beratungsprojekte – Stand 03.05.2017

  • 1 Auftrag / Vertragsschluss

Die Guad Bau GmbH führt sämtliche Aufträge nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Sie gelten auch für sämtliche nach Auftragserteilung vereinbarten Ergänzungen, Modifikationen oder sonstige Absprachen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

  • 2 Auftragserteilung, Auftragsänderung, Stornierung

2.1 Angebote sind freibleibend. Aufträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen oder –aufwendungen sind dem Guad Bau GmbH gesondert zu vergüten, auch wenn der Auftraggeber die Mehrleistungen und/oder Mehraufwendungen nur mündlich verlangt hat.

2.2 Vertragsangebote gelten als rechtzeitig angenommen, wenn der Kunde fristgemäß die Annahme durch diverse Kommunikationsmedien schriftlich erklärt. Die Faxunterschrift oder durch E-mail ist hierfür auch ausreichend.

2.3 Sollte es nicht zu einem schriftlichen Vertragsschluss kommen, Guad Bau GmbH aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht Guad Bau GmbH eine angemessene Vergütung zu. Als Grundlage zur Berechnung der Stundenaufwendungen werden 55 EUR netto pro angefangene Stunde zu Grunde gelegt. Als Vorarbeiten gelten auch die Vermessungen, die Erstellung von Leistungsverzeichnisse, Büroarbeiten und Anfahrten für die Besichtigung der Baustellen.

2.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren oder hiervon zurückzutreten. Eine ganze oder teilweise Stornierung ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch Guad Bau GmbH möglich. Die Zustimmung darf von Guad Bau GmbH nur dann nicht verweigert werden, wenn der Grund für die Stornierung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist und er nachweislich den Stornogrund nicht kannte oder kennen konnte oder das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber eine unzumutbare finanzielle Härte bedeuten würde. Im Falle der Stornierung hat Guad Bau GmbH Anspruch auf 30 Prozent des Auftragswertes zusätzlich zu den bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie Ersatz für sonstige Aufwendungen.

  • 3 Auftragsausführung Mitwirkungspflichten Leistungszeit Vertragsstrafen

3.1 Aufträge werden nur auf Grundlage der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Projektpläne und -zeiten ausgeführt. Die Parteien haben nach Auftragserteilung innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen Projektplan zu erstellen und gegenzuzeichnen. Beide Parteien benennen innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung je einen Projektverantwortlichen und Stellvertreter auf ihrer Seite. Wenn der Auftraggeber kein Stellvertreter oder Projektverantwortlicher zur Verfügung stellt und der Auftraggeber selbst die Verantwortung für die Bauleitung übernimmt, ist der Auftraggeber verpflichtet alle Unterlagen (Baugrundgutachten
Grundrisse, Baubeschreibung Technik und Hochbau, Installationspläne (Wasser, Abwasser, Heizung und Elektrik), Bauphysikberechnung für Schallschutz nach DIN 4109,  Energieeinsparverordnung, Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, Feuchteschutz nach DIN 4108-3, Luftdichtheit nach DIN 4108-7,  Mindestluftwechsels  nach DIN 1946-6, Fenster- und Sanitär-Ausstattungsliste, Baugenähmigung, Leistungsverzeichnis) dem Guad Bau GmbH zur Verfügung zu stellen sowie Regie-Stunden Unterlagen schriftlich zu beantragen nicht später als sieben Tage nachdem die Leistungen vom Guad Bau GmbH ausgeführt worden sind. Ansonsten sind alle Regie-Stunden vom Auftraggeber anerkannt und werden durch Nachtrag an dem Auftraggeber mit der beliebigen Rechnung (mit einer sofortigen Zahlungsfrist ) für den bestimmten Nachtrag zugesendet.

Alle Extra-Arbeiten die in dem Auftrag  nicht enthalten sind, und nach Bedarf und Kundenwunsch (schriftlich oder mündlich) ausgeführt sein werden oder worden sind, sind mit einem Stundenlohn pro Mitarbeiter in höhe von 38,00 Euro Netto, dazu zu berechnen.
Der Beginn der Baustelle wird ab dem Dato an dem die Baustelleneinrichtung stattfindet, berechnet.
Die Mehrkosten  an Material und Leistungen, werden erst nach Sachverstand der Gegebenheiten, die nach dem Beginn und im Laufzeit der Baustelle festgestellt werden,  berechnet werden können und dem Auftraggeber durch Nachtrag zum Auftrag, in Rechnung gebracht.

3.2 Jede Verzögerung durch den Auftraggeber oder durch Nachbarn, durch Gemeinde, offizielle Behörden, verspätete Genähmigungen, verspätete oder verschobene Materiallieferungen, die unsere Leistungen in der Ausführungszeit der Baustelle, die Abgabe-Annahme der Baustelle verschiebt, verlängert automatisch die Fertigstellung der Baustelle mit der genauen Anzahl von Tagen, wielang die Verzögerung besteht.

Wenn die Ausführungszeit der Leistungen durch die Guad Bau GmbH, von Dritten beienflusst werden sollte und Extrakosten durch Drittenn entstehen oder Extrakosten von der Gemeinde, oder jegliche offizielle Behörden oder durch andere von dem Auftraggeber  beauftragte Firmen(Elektro – Sanitär,- Kaminbauer-, Hausverwaltungsfirmen), auftreten sollten, was in jeder Hinsicht die Baustelle betreffen oder betreffen werden sollten, sind diese vom Auftraggeber allein auszugleichen.

Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die es Guad Bau GmbH wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vertragspartner oder Subunternehmern von Guad Bau GmbH eintreten – hat Guad Bau GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Guad Bau GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit ohne Verschulden von Guad Bau GmbH oder wird Guad Bau GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Guad Bau GmbH nur berufen, wenn der Auftraggeber benachrichtigt wird. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich Guad Bau GmbH bereits im Verzug befindet.

3.3 Sofern Guad Bau GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet und dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung (Pönale) von 0,5 % je vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des mit Guad Bau GmbH vereinbarten Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Guad Bau GmbH steht es frei, einen geringeren Schaden des Auftraggebers nachzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Guad Bau GmbH.

3.4 Hat der Auftraggeber die Verzögerung des vereinbarten (Teil-)Projektbeginn zu vertreten und verschiebt sich der (Teil-)Projektbeginn um mehr als 4 Wochen hat Guad Bau GmbH Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung von 10 Prozent des Auftragswertes. Für jede weitere Woche erhöht sich die Verzugsentschädigung um weitere 10 Prozent maximal jedoch auf 30 Prozent des Auftragswertes. Kommt der Auftraggeber ansonsten nach (Teil-)Projektbeginn in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von Guad Bau GmbH aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, hat Guad Bau GmbH Anspruch auf eine Verzugsentschädigung (Pönale) von 0,5% je vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die weiteren gesetzlichen Ansprüche seitens Guad Bau GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

3.5 Guad Bau GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Guad Bau GmbH ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen (Subunternehmer).

3.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

3.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Guad Bau GmbH nach Auftragserteilung binnen zwei Wochen sämtliche notwendigen Unterlagen (Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Baugrundgutachten, Grundrisse, Baubeschreibung Technik und Hochbau, Installationspläne (Wasser, Abwasser, Heizung und Elektrik), Bauphysikberechnung für Schallschutz nach DIN 4109,  Energieeinsparverordnung, Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, Feuchteschutz nach DIN 4108-3, Luftdichtheit nach DIN 4108-7,  Mindestluftwechsels  nach DIN 1946-6, Fenster- und Sanitär-Ausstattungsliste, Baugenähmigung etc.), die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Unterlagen unverzüglich Guad Bau GmbH zu überlassen, wenn diese zur Durchführung des Projekts notwendig sind. Guad Bau GmbH kommt nicht in Verzug, wenn nicht sämtliche notwendigen Unterlagen vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt worden sind. Guad Bau GmbH ist berechtigt, von den ihr überlassenen Unterlagen Kopien in jedweder Form zu fertigen. Der Auftraggeber stellt Guad Bau GmbH von allen Ansprüchen frei, denen er sich durch die nicht autorisierte Überlassung von Unterlagen an den Guad Bau GmbH ausgesetzt sieht. Guad Bau GmbH ist nicht berechtigt, Unterlagen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind Subunternehmer von Guad Bau GmbH sowie Gutachter- und Ingenieurbüros. Soweit Guad Bau GmbH kein gesetzliches oder vertragliches Aufbewahrungsrecht oder -pflicht an den Unterlagen hat, ist Guad Bau GmbH verpflichtet, diese dem Auftraggeber nach Beendigung des Projekts binnen sechs Monaten herauszugeben oder die diese in elektronischer Form zu löschen. Davon ausgenommen ist die Löschung auf turnusgemäß erstellten Sicherungskopien und -datenträgern.

3.8 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Änderungen im Projektplan und im Zeitplan unverzüglich der anderen Partei schriftlich mitzuteilen. Die Parteien kommen nicht in Verzug, soweit sie die Änderungen oder Verzögerungen nicht zu vertreten haben.

3.9 Soweit eine Vertragspartei Bedenken in Bezug auf die Durchführung des Auftrags oder einzelner Vertragsbestandteile sowie Planungen oder Produktempfehlungen hat, ist sie verpflichtet, dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.10 Soweit im Rahmen des Auftrags Maßnahmen (z.B. Messungen, Schulungen, etc.) erforderlich sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese rechtzeitig umzusetzen und bevollmächtigt Guad Bau GmbH mit der Auftragserteilung zur Durchführung sämtlicher hierfür notwendigen Maßnahmen und Abgabe sämtlicher notwendiger Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber.

3.11 Die ausgeführten Leistungen sind keine Bauleistungen nach VOB.

 

  • 4 Verhältnis zu Dritten

4.1 Der Auftrag bindet und verpflichtet ausschließlich die Parteien. Soweit Dritte gegenüber Guad Bau GmbH weisungsberechtigt sein sollen, ist dies Guad Bau GmbH vorher schriftlich mitzuteilen.

4.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber Guad Bau GmbH mit der Durchführung von Überwachungsaufgaben beauftragt, bevollmächtigt er ab Auftragserteilung Guad Bau GmbH unwiderruflich zu sämtlichen Tätigkeiten und Weisungen gegenüber Mitarbeitern und Dritten, die zur Durchführung dieser Tätigkeiten notwendig sind. Guad Bau GmbH ist berechtigt, Dritte mit entsprechenden Untervollmachten auszustatten.

  • 5 Baustoffempfehlungen Leistungen des Guad Bau GmbHs Haftung

5.1 Soweit Guad Bau GmbH Empfehlungen für Baustoffe abgibt, übernimmt Guad Bau GmbH keine Haftung soweit diese auf Angaben und Unterlagen der Hersteller, Händler, Importeure oder Dritten beruhen. Empfehlungen beziehen sich nur auf die konkreten Baustoffe und Bauprodukte zum jeweiligen Zeitpunkt. Guad Bau GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für Änderungen an Baustoffen oder deren Zusammensetzung. Guad Bau GmbH übernimmt keine Haftung für Wechselwirkungen und Reaktion von mehreren Baustoffen, es sei denn, dass diese Wechselwirkungen Guad Bau GmbH nachweislich bekannt sind.

5.2 Guad Bau GmbH haftet nicht für die Tauglichkeit oder Zulässigkeit von Baustoffen oder Konstruktionen.

5.3 Hat der Auftraggeber Bedenken gegen die Verwendung von empfohlenen Baustoffen, hat er dies dem Guad Bau GmbH schriftlich mitzuteilen.

5.4 Baustoffe unterliegen stetigen Änderungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, bei Kenntnis von auftragsrelevanten Änderungen (Zusammensetzung, Verarbeitung, etc.) die andere Seite unverzüglich schriftlich zu informieren.

5.5 Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbefolgen von Anweisungen durch den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Nichtbeachtung von Hersteller- und Verarbeitung Guad Bau GmbH anweisen, unsachgemäße Trocknung oder Be- und Entlüftung durch den Auftraggeber oder Dritte, es sei denn, diese beruht auf einer mangelhaften Leistung seitens Guad Bau GmbH, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden seitens Guad Bau GmbH zurückzuführen sind.

5.6 Guad Bau GmbH haftet nicht, für die Erreichung von Ziel- und/oder Messwerte, es sei denn, dass sie sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet hat. Gleiches gilt für die Erlangung von Zertifikaten und/oder der Erfüllung ihrer zum Zeitpunkt der Auftragsbeendigung geltenden Kriterien.

5.7 Guad Bau GmbH erbringt keine Planungs- oder sonstige Ingenieursleistungen es sei denn, er ist dazu ausdrücklich beauftragt. Die HOAI findet keine Anwendung.

  • 6 Nutzungsrechte

6.1 Guad Bau GmbH räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den ihm Rahmen des Auftrags übergebenen oder überlassenen Unterlagen, Werken und Know-How ein.

6.2 Das nicht ausschließliche Nutzungsrecht erlöscht mit Auftrags ende. Guad Bau GmbH ist berechtigt, Unterlagen vom Auftraggeber zurückzuverlangen.

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlagen, Werke oder Know-How welches er im Rahmen des Auftrags erhalten hat, ohne Zustimmung von Guad Bau GmbH an Dritte weiterzugeben oder für seinem Geschäftsbetrieb über den Auftragszeitraum weiter zu nutzen.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit Guad Bau GmbH zur Lieferung von Gegenständen, Waren und Erzeugnissen verpflichtet ist, bleiben diese bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum von Guad Bau GmbH.

  • 8 Haftungsbeschränkung / Verjährung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2  Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Guad Bau GmbH nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letztgenannten Fall ist die Haftung von Guad Bau GmbH jedoch begrenzt auf den Ersatz des bei Auftragserteilung vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch die Höhe des Auftragswertes.

8.4 Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.5 Guad Bau GmbH haftet nicht für Schäden, die auf einer unverschuldeten Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.6 Die vertraglichen Haftungsansprüche, soweit sie hiernach beschränkt werden, verjähren, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist, nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt jeweils mit Abschluss der jeweiligen Leistung, spätestens jedoch mit Beendigung des Auftrags.

 

  • 9 Kündigung und Rücktrittsrecht

9.1 Beide Seiten können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen oder zurücktreten.

9.2 Ein wichtiger Grund ist unter anderem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die endgültige Einstellung oder Nichtdurchführung eines Bauvorhabens oder unter § 10 Abs. 3 dieser AGB.

9.3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück und hat Guad Bau GmbH den Rücktritt nicht zu vertreten, so hat Guad Bau GmbH Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 2 Abs. 4 dieser AGB.

  • 10 Zahlungsbedingungen / Zahlungsplan

10.1 Soweit die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren, werden Leistungen von Guad Bau GmbH mit Rechnungsstellung sofort fällig.

10.2 Für Aufträge über 10.000,00 EUR wird folgender Zahlungsplan vereinbart, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes:

  • 50 % der Auftragssumme nach Vertragsschluss
  • 45 % nachdem 50 % des Auftrages durch Guad Bau GmbH erbracht worden ist. · 5 % bei Auftragsende.

10.3 Guad Bau GmbH ist berechtigt für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung eine pauschale Bearbeitungs- und Mahngebühr in Höhe von 49.99 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

10.4 Kommt der Auftraggeber mit einer vereinbarten Teil- oder Abschlagszahlung in Verzug, ist Guad Bau GmbH berechtigt, den Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

10.6 Das Tilgungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Jegliche Zahlung erfolgt auf den Kontokorrentsaldo. Besteht kein Kontokorrent, ist die Tilgungsfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB maßgeblich.

10.7 Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass der Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist beziehungsweise keine Forderungen aus früheren Leistungen gegen den Auftraggeber bestehen.

  • 11 Abtretung

Guad Bau GmbH ist berechtigt, die aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber zustehenden Rechte abzutreten. Der Auftraggeber kann die ihm aus der Vertragsbeziehung mit Guad Bau GmbH zustehenden Rechte nur mit deren Einwilligung abtreten.

  • 12 Geheimhaltung und Datenschutz

12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Zeichnungen, Unterlagen, Modelle, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.2 Guad Bau GmbH macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

12.3 Guad Bau GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

12.4  Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen.

12.5 Guad Bau GmbH hat das Recht, den Auftraggeber und oder den Auftrag als Referenz zu nennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit widersprechen.

  • 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1 Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand.

13.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Wiener UN Kaufrechtsabkommens von 1980.

  • 14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen gewollt ist. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.